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ALZB - Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Stand: 01.06.2024

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ALZB)

Stand: 01.06.2024


1. Geltungsbereich; Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen („ALZB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns, der Feldt Blechbearbeitung eGbR („Lieferer“), und unseren Kunden („Besteller“). Die Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur, sofern der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB ist.

1.2 Für alle Verträge ist die Auftragsbestätigung des Lieferers in Textform in Verbindung mit diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ALZB) maßgebend.

Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nicht, auch wenn dieser nicht ausdrücklich widerspricht und der Besteller seine Zustimmung zu den ALZB des Lieferers nicht ausdrücklich erklärt.

Spätestens durch Entgegennahme der Lieferung bzw. der ersten Teillieferung erklärt sich der Besteller mit der Auftragsbestätigung und diesen ALZB einverstanden.

Aufhebung, Änderungen oder Nebenabreden des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag sind nur mit vorheriger Zustimmung des Lieferers übertragbar.

Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile berührt die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.

Die ALZB des Lieferers gelten auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers, auch wenn der Lieferer nicht in jedem einzelnen Fall auf sie Bezug nimmt.

Der Lieferer ist zur Lieferung insoweit nicht verpflichtet, wie eine Beschaffung der zur Lieferung der notwendigen Materialien zu den am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Preise, aus vom Lieferer nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist oder eine richtige oder rechtzeitige Selbstbelieferung aus solchen Gründen ausbleibt.


2. Preise

Bei längerfristigen Verträgen kommen jeweils die am Tag der Lieferung gültigen Preise zur Berechnung.

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen MwSt. und Verpackung und gelten ab Werk oder ab Lager, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist.

Der Lieferer ist berechtigt, bei Lieferungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluss fällig sind, angemessene Preisänderungen vorzunehmen, wenn nach Vertragsabschluss bei preisbildenden Faktoren Änderungen eintreten, wie z. B. bei Rohmaterial oder Hilfsstoffen, Löhnen und Gehältern, Frachten oder öffentlichen Abgaben.

Bei Umarbeitungsgeschäften ist der Lieferer an die vereinbarten Preise und Bedingungen nur gebunden, wenn dem Lieferer das erforderliche Umarbeitungsmaterial rechtzeitig vor Ausführung des Auftrages zur Verfügung steht.

Skonti, Rabatte und Zahlungsziele bedürfen einer besonderen Vereinbarung.


3. Versand und Verpackung

Der Versand erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, zu Lasten des Bestellers.

Mehrfrachten, auch solche, die durch die besondere Beschaffenheit des Gutes entstehen (Sperrgut usw.), gehen zu Lasten des Bestellers.

Verpackung wird, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach Erfordernissen vorgenommen und zu Selbstkosten berechnet.

Verpackungsrücknahme und -vergütung sind gesondert zu vereinbaren.


4. Gefahrenübergang

Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware das Herstellungswerk oder das Lager des Lieferers verlässt oder dem Besteller zur Verfügung gestellt wird.

Bei Transportschäden oder Lieferung falschen Materials durch Verwechslung bei dem Transporteur hat der Besteller das Transportunternehmen sofort zu benachrichtigen und in seinem eigenen Interesse das Erforderliche zu veranlassen.

Wird Ware zurückgenommen aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so trägt der Besteller jede Gefahr bis zum Eingang beim Lieferer.


5. Abnahme

Ist eine Abnahme (Inspektion) nach besonderen Bedingungen vereinbart, erfolgt die Abnahme im Lieferwerk auf Kosten des Bestellers.

Erfolgt die Abnahme auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht, gilt die Ware als abgenommen, sobald sie das Werk des Lieferers verlässt.


6. Mehr- oder Minderleistung, Gewichte

Je nach Art der Fabrikate sind dem Lieferer Abweichungen auf Gewicht und Stückzahl bis zu 10 v. H. - bei Spezialitäten bis zu 30 v. H. - gestattet und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten Abschluss- bzw. Auftragsmenge sowie ausdrücklich hinsichtlich jeder einzelnen Teillieferung.

Ist der Preis nach Gewicht bestimmt, so ist das beim Lieferer oder im Herstellwerk festgestellte Gewicht maßgebend.

Sind rechnerische Gewichte maßgebend, so kann nur für die Fertigungstoleranzen ein Zuschlag berechnet werden.

Erfolgt die Abrechnung nach Gewicht, so sind zusätzlich angegebene Einheiten, wie Stückzahl etc., unverbindlich.

Unverbindlich bleibt die Gewichtsangabe, wenn nach anderen Einheiten - Stück, Meter etc. - abgerechnet wird.


7. Gewährleistung, Haftung

Beanstandungen des Gewichts, der Stückzahl sowie sonstige offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach Empfang der Ware, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung, schriftlich anzuzeigen.

Rügt der Besteller Mängel nicht rechtzeitig oder ermöglicht er dem Lieferer nicht nach Entdeckung des Mangels und vor Weiterverarbeitung der Ware, diese zu prüfen, entfallen alle Mängelansprüche.

Sachliche Behandlung einer Mängelrüge ist kein Verzicht auf die Einhaltung dieser Bestimmung.

Alle Gewährleistungsansprüche, auch wegen verdeckter Mängel, verjähren spätestens sechs Monate nach Lieferung.

Bei berechtigten und ordnungsgemäß erhobenen Beanstandungen hat der Besteller nach Wahl des Lieferers Anspruch auf kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder Gutschrift gegen Rückgabe der beanstandeten Waren.

Verweigert der Besteller Nachbesserung oder Ersatzlieferung, oder wird sie nicht binnen einer angemessenen Frist erbracht, oder ist die als Ersatz gelieferte oder nachgebesserte Ware erneut mangelhaft, kann der Besteller Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Weitergehende Ansprüche des Bestellers aus Vertrag oder Gesetz, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht den Liefergegenstand selbst betreffen, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Lieferers, seiner leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen.

Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich im Einzelnen als solche bezeichnet werden.

Auf Schadenersatz haftet der Lieferer nur, wenn die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Besteller gegen den eingetretenen Schaden abzusichern.

Wegen mangelhafter Teillieferung kann nicht Ersatz der Gesamtlieferung oder der übrigen Teillieferungen gefordert werden.

Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht in angemessener Höhe erfüllt.

Für technische Beratung über Herstellungs-, Anwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten der Produkte sowie alle hiermit zusammenhängenden sonstigen Angaben haftet der Lieferer nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. Vorausgesetzt, dass der Besteller die Informationen erteilt hat, die für die ordnungsgemäße Beratung erforderlich waren.

Die Prüfung, ob sich die angebotene oder bestellte Ware für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet, ist Pflicht des Bestellers; der Lieferer übernimmt für die Eignung keine Gewähr.


8. Werkzeuge, Muster, Schutzrechte Dritter

Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Eigentum an den Werkzeugen.

Etwaige Musterschutzansprüche des Bestellers bleiben unberührt.

Drei Jahre nach der letzten Lieferung können die Werkzeuge verschrottet werden.

Muster, die einer Lieferung zugrunde gelegt werden, gelten nur als ungefähre Grundlage der Lieferung.

Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Besteller den Lieferer und Hersteller von sämtlichen Ansprüchen frei.

Bei Vertragsverletzungen des Bestellers stehen etwaige Schutzrechte einer Verwertung der Ware und Werkzeuge durch den Lieferer nicht entgegen.


9. Liefer-, Abnahme- und Abruflisten

Die Lieferfristen sind maßgebend für den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk. Sie gelten nur ungefähr; sie verlängern sich angemessen, wenn der Besteller seine Verpflichtungen nicht einhält.

Auch bei Terminvereinbarungen gerät der Lieferer nur durch Mahnung in Verzug.

Im Falle der Zusage ausdrücklich verbindlicher Lieferfristen und Liefertermine kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die ganze oder teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn nachweislich kein Interesse hat, oder bei Dauerschuldverhältnissen kündigen.

Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Wird der Lieferer an der Erfüllung seiner Pflichten durch unvorhergesehene Umstände gehindert, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar waren, verlängert sich die Lieferfrist um die Zeitdauer der Behinderung.

Dies gilt auch bei Arbeitskämpfen, Störungen im eigenen Betriebsablauf, auch von Unterlieferanten einschließlich der Transportunternehmer, Störungen durch Maßnahmen der öffentlichen Hand und Störungen der Verkehrswege.

Wird infolge dieser Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer ohne Schadensersatzpflicht von der Lieferfrist frei.

Weist der Besteller nach, dass die nachträgliche Lieferung infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, so kann er unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.

Abrufe und Spezifikationen einzelner Teillieferungen sind für möglichst gleichmäßige Zeiträume und Mengen und so rechtzeitig vorzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich sind.

Wird nicht oder nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, ist der Lieferer berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach dem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Ist eine Abnahmefrist festgesetzt, ist der Lieferer über ihren Ablauf hinaus nicht zur Lieferung verpflichtet.


10. Kreditgrundlage

Werden dem Lieferer nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Annahme begründen, dass die Vermögensverhältnisse des Bestellers sich so verschlechtert haben, dass die Gegenleistung gefährdet ist, wie z. B. Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung, Vergleich, Konkurs, oder zahlt der Besteller fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht oder werden Wechsel / Schecks nicht eingelöst, werden ausstehende Lieferungen:

a) nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung ausgeführt, wenn sie Waren zum Gegenstand haben, die aufgrund von Aufdruck, Maßen, Formen, Mengen usw. nur für einen bestimmten Besteller geeignet sind,

b) in allen anderen Fällen Zug um Zug gegen Barzahlung ausgeführt.

Bleiben angeforderte Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen aus oder erfolgt keine Barzahlung bei Lieferung, wird der Lieferer von seiner Leistungspflicht frei und kann nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.


11. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware sowie an den etwa bei ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur Erfüllung aller dem Lieferer aus der Geschäftsverbindung jetzt oder künftig gegen den Besteller zustehenden Ansprüche vor.

Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verpflichtet.

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Besteller für den Lieferer vor, ohne dass für diesen daraus Verpflichtungen entstehen.

Verarbeitet der Besteller Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Be- und Verarbeitung zu.

Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Waren mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Besteller schon jetzt auf den Lieferer.

Der Besteller wird die Sachen als Verwahrer für den Lieferer mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen.

Der Besteller darf die gelieferte Ware und die aus ihrer Be- und Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung und Vermischung entstehende Sache nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und gegen Bezahlung oder unter Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes des Lieferers veräußern.

Sicherheitsübereignungen, Verpfändungen oder andere die Rechte des Lieferers gefährdende Verfügungen sind nicht gestattet.

Die dem Besteller aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgründen zustehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt an den Lieferer zu dessen Sicherung in Höhe des Wertes der weiterveräußerten Ware oder des Verkaufserlöses ab, wenn dieser den Warenwert nicht erreicht.

Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren verkauft, so tritt der Besteller die Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die Gegenstand dieses Kaufs ist, ab.

Solange der Besteller seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung als stille Abtretung behandelt und der Besteller ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt.

Der Besteller hat die auf die abgetretenen Forderungen eingehenden Beträge gesondert zu verbuchen und gesondert aufzubewahren.

Übersteigt der Wert der Sicherungen die Forderungen des Lieferers um mehr als 20%, so ist der Besteller berechtigt, insoweit die Freigabe der Sicherung zu verlangen.

Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller dem Lieferer sofort unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen.

Die Kosten der Intervention trägt der Besteller.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und ein Herausgabeverlangen nach diesen Bedingungen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.


12. Zahlungsbedingungen

Der Besteller ist nicht berechtigt, es sei denn, dass es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

Erfolgt die Zahlung in Schecks oder anderen Anweisungspapieren, so trägt der Besteller die Kosten der Einziehung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Hält der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht ein, wird er dem Lieferer alle Forderungen offenlegen und genau bezeichnen, die ihm gegen Dritte zustehen und unter den verlängerten Eigentumsvorbehalt nach Ziffer 11 fallen.

Zahlungen, die auf an den Lieferer abgetretene Forderungen bei dem Besteller eingehen, hat er unverzüglich an den Lieferer weiterzuleiten.

Der Besteller darf die gemäß Ziffer 11 im Allein- oder Miteigentum des Lieferers stehenden Waren nicht ohne Zustimmung des Lieferers veräußern.

Der Besteller räumt dem Lieferer schon jetzt das Recht ein, Geschäftsräume, in denen Eigentumsvorbehaltsware lagert, zu besichtigen und diese gegebenenfalls Herausgabe zu verlangen oder in geeigneter Weise sicherzustellen.

Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu zahlen.

Bei Überschreitung der Zahlungsfrist können Verzugszinsen in Höhe von 5% über Europäische Zentralbank (EZB)-Basiszins verlangt werden.

Der Lieferer ist nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.


13. Geheimhaltung

a) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

b) Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden.

Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

c) Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.


14. Datenschutz

Der Lieferer weist den Besteller darauf hin, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten unter Beachtung der Vorgaben der DS-GVO und des BDSG verarbeitet werden.


15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist der Geschäftssitz des Lieferers in Coswig.

15.2 Für diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns als Lieferer und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

15.3 Handelt es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann i.S. des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in Coswig ausschließlicher, und auch internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.

15.4 Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers sind wir darüber hinaus berechtigt. Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche Gerichtsstände).


Feldt Blechbearbeitung eGbR
Coswig, den 01.06.2024